Auch wenn Balkonkraftwerke nur kleine überschaubare Anlagen sind, so gibt es doch in den Bereichen Vorschriften und vor allem Sicherheit eine Menge Punkte, die beachtet werden sollten. Hier sollte man sich vor der Installation ausgiebig informieren und aufpassen, dass nichts vergessen wird.

 

Angefangen bei der richtigen Steckdose für den Anschluss über diverse Sicherheitsvorgaben und gesetzliche Regelungen bis hin zum geeigneten Stromzähler und zur Frage des fachmännischen Anschlusses – die nachfolgenden Seiten sollen einen Überblick geben und über die wichtigsten Faktoren aufklären.

Schuko- und Wielandstecker mit Steckdose

Balkonkraftwerke können wahlweise per Schuko-Stecker oder mit einem Wieland-Stecker an das Stromnetz angeschlossen werden. Vorgeschrieben per Gesetz ist keine, somit können beide Varianten verbaut werden. Trotzdem gibt es einige Punkte, die man sich vor der Entscheidung, welchen Stecker und welche Steckdose man nutzt, anschauen sollte.

 

Zum einen sollte man sich bewusst machen, dass man als Nutzer des Balkonkraftwerkes auch für dessen Sicherheit und für den Schutz verantwortlich ist. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, greifen viele auf die Normen des Vereins „VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik“ zurück. Und in dieser Norm gibt es eine klare Empfehlung für die Nutzung eines Wielandstecker. Sollte es hier zu einem Ernstfall kommen, dann kann der Betreiber nachweisen, dass er sich an diese Empfehlung gehalten hat und kann somit rechtliche Nachteile vermeiden. 

 

Aber, wie gesagt, Pflicht ist ein Wieland-Stecker nicht. In der Regel reicht auch eine normale Schuko-Steckdose. Damit wäre der Anschluss des Balkonkraftwerks nicht VDE-normkonform, aber eben auch nicht illegal und auch nicht unsicherer. Begründet ist die Sicherheit damit, dass die in Deutschland verkauften Balkonkraftwerke über einen Wechselrichter mit einem Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) verfügen, der dafür sorgt, dass keine Spannung mehr am Balkonkraftwerk anliegt, sobald der Stecker gezogen ist. Nachweisen kann man das mit der Konformitätserklärung des Wechselrichters.

 

Somit kann man beruhigt davon ausgehen, dass von einem Balkonkraftwerk mit Schukostecker kein größeres Risiko ausgeht, als wenn es über einen Wielandstecker angeschlossen ist.

 

Und es gibt neue positive Nachrichten, denn der VDE hat zum Jahresanfang überraschend eine Pressemitteilung mit der Information herausgegeben, sie würden den Schuko-Stecker bei Balkonkraftwerken nun dulden.

 

Zu beachten ist auf jeden Fall Folgendes:

Wichtig: Jedes PV-Gerät muss an eine separate Steckdose angeschlossen werden. Ein Anschluss von mehreren Modulen an eine Schuko-Mehrfachsteckdose ist nicht erlaubt.

 

Einige Unterschiede zwischen Wieland- und Schuko-Stecker gibt es dennoch. Dazu gehören folgende Fakten:

  • Wieland-Stecker bestehen aus einem robusteren Plastik
  • Wieland-Stecker verfügen über einen Berührungsschutz
  • eine Wieland-Steckdose ist teurer als die gebräuchliche Schuko-Steckdose
  • eine Energiesteckdose mit Wieland-Stecker darf nur durch autorisiertes Fachpersonal eingebaut werden

Sicherheit der Anlage

Die Sicherheit eines Balkonkraftwerkes auf dem eigenen Balkon oder im Garten ist natürlich einer der wichtigsten Faktoren. Hier sollte alles den Vorschriften entsprechen, nicht zuletzt, um Schäden zu vermeiden.

 

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) ist der Fachverband für Solartechnik und außerdem eine anerkannte Organisation für die Belange des Verbraucherschutzes in diesem Bereich. Innerhalb dieses Fachverbandes gibt es die Arbeitsgruppe PVplug. Diese Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit weiteren Experten und Institutionen einen Standard erarbeitet, der den sicheren Betrieb von steckbaren Wechselstrom-Solarmodulen in normalen Haushaltsstromkreisen ermöglicht. Damit steht die Arbeit der Arbeitsgruppe für folgende Punkte ein:

  • für eine sachgerechte Herangehensweise an den Betrieb von Balkonkraftwerken
  • für den neuesten Stand der Technik und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse
  • für den ausdrücklichen Widerspruch gegen Behauptungen, wonach der Betrieb von Stecker-Solar-Geräten mit höheren Risiken behaftet als der Betrieb anderer üblicher Haushaltsgeräte sei
  • die Verunsicherung der Verbraucher, Behörden und Elektrofirmen sollen verringert werden
  • Hersteller und Anbieter von Balkonkraftwerken können den Sicherheitsstandard als Kriterienkatalog zur technischen Ausstattung ihrer Produkte ansehen

 

Nachfolgend aufgeführt ist der Sicherheitsstandard als Ergebnis der Arbeitsgruppe der DGS.

DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001:2019-10

Steckbare Stromerzeugungsgeräte können ohne Sicherheitsbedenken betrieben werden, wenn alle der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät für den Außenbereich muss mit der maximalen Einbauhöhe für Aufdach- Überkopf- und /oder Fassadenanbringung gekennzeichnet sein; und der Hersteller hat für die ausgewiesene Einbausituation den statischen Nachweis zu erbringen; und
  2. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät muss einen integrierten NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 aufweisen; und
  3. ein steckbares Stromerzeugungsgerät muss alle anzuwenden Normen für fest installierte Stromerzeugungsgeräte erfüllen. Bei PV-Stromerzeugungsgeräten müssen die Wechselrichter den anzuwendbaren Anforderungen von DIN VDE 0100-712 (VDE 0100-712), DIN EN 62109-1 (VDE 0126-14-1), DIN EN 62109-2 (VDE 0126-14-2), VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4100 entsprechen; und
  4. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät darf Fehlerstromschutzschalter (RCD) vom Typ A nicht negativ beeinflussen; und

    ANMERKUNG: Wenn der Wechselrichter der steckbaren Stromerzeugungseinrichtung einen Trafo besitzt, ist diese Bedingung erfüllt. Wenn in der Anleitung des Wechselrichters nicht auf die Notwendigkeit für einen RCD Typ B hingewiesen wird, ist diese Bedingung laut EN 62109-1 & -2 erfüllt; und
  5. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät für den Außenbereich muss als Netzanschlussleitung vom Wechselrichter bis zur Steckdose eine flexible UV- und ozonbeständige Schlauchleitung für schwere Beanspruchung verwenden; Die Schutzart des steckerfertigen PV-Geräts muss mindestens IP 55, Kategorie 1, nach IEC 60529 entsprechen. Die Steckvorrichtung der AC-Seite ist davon ausgenommen, muss aber mindestens IP 44 erfüllen; und

    ACHTUNG: Nicht jede Schlauchleitung Typ H07RN-F ist ausreichend UV-beständig. Eine ausreichende UV-Beständigkeit (z.B. für 20 Jahre) sollte vom Hersteller bescheinigt werden.
  6. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät muss am Stecker permanent mit dem maximalen AC-Strom des steckbaren Stromerzeugungsgeräts gekennzeichnet sein; und
  7. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät muss am Stecker permanent mit dem Sicherheitshinweis: „Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind: pro Haushalt maximal 2,6 Ampere an ungekennzeichneten Steckdosen anschließen. (entspricht [Anzahl] Geräten dieses Typs). Wenn Schraubsicherungen vorhanden sind: Sicherung gemäß Anleitung austauschen“ gekennzeichnet sein; und

    ANMERKUNG: Entspricht der Konfiguration die in Österreich und der Schweiz freigegeben ist und vom PI Photovoltaik-Institut Berlin untersucht wurde: Untersuchung der Beeinflussung der Schutzkonzepte von Stromkreisen durch Stecker-Solar-Geräte.
  8. Steckbare Stromerzeugungsgeräte mit Typ F Stecker (Schuko), müssen nach DIN EN 61140 VDE 0140-1 und EN 60335-1 :2012 Abschn. 22.5 gebaut sein, sodass im sachgemäßen Gebrauch keine Gefahr eines elektrischen Schlags besteht, wenn die Stifte des Steckers berührt werden; und

    ANMERKUNG: Wenn die steckbare Stromerzeugungseinrichtung nur einen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 ohne nachgelagerte Bauteile beinhaltet, ist diese Bedingung gewährleistet.
  9. Ein steckbares Stromerzeugungsgerät mit Typ F Stecker (Schuko) muss am Stecker zusätzlich permanent mit dem Sicherheitshinweis „Immer in eine fest installierte Steckdose anschließen! Niemals in Mehrfachsteckdosen anschließen!“ gekennzeichnet sein; und
  10. Die Anleitung des steckbaren Stromerzeugungsgerätes muss beschreiben, wie durch den Austausch der Schutzeinrichtung (Sicherung) die Voraussetzung für den Anschluss von steckbaren Stromerzeugungsgeräten hergestellt werden kann, um die folgende Anforderung der Leiter der Endstromkreise zu erfüllen:

    Iz = In + Ig

    Dabei ist

    Iz die Strombelastbarkeit der Leiter des Endstromkreises,
    In der Bemessungsstrom der Schutzgeräte des Endstromkreises,
    Ig der Bemessungsausgangsstrom des Stromerzeugungsgerätes.

    ACHTUNG: Die Steckdose und (falls eine kleinere Sicherung eingesetzt wurde) der Stromkreis im elektrischen Verteiler müssen permanent mit dem max. zulässigen Wert für Ig dieses Stromkreises gekennzeichnet sein.

Quelle: https://www.pvplug.de/standard/

Anmeldung beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur

Balkonstromanlagen sollten allen sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht werden und natürlich sollten sie auch angemeldet sein, und zwar sowohl beim Verteilnetzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur. Die deutschen Netzbetreiber wollen, auch wenn die Europäische Union kleine Stromerzeuger unter 800 Watt als "nicht signifikant" eingestuft hat, dass alle Erzeugungsanlagen, unabhängig von ihrer Leistung, bei ihnen gemeldet werden. Wenn der Balkonkraftwerkbesitzer damit Schwierigkeiten hat und Hilfe braucht, dann stehen Hersteller, Elektroinstallateure und auch die Verbraucherzentralen zur Verfügung.

 

Die Anmeldung beim Netzbetreiber

Wissen sollte man, dass der Verteilnetzbetreiber der Eigentümer der Stromleitungen ist und damit fällt in seine Zuständigkeit die Verteilung des Stroms zu den Endverbrauchern, die Wartung der Stromnetze und der Betrieb der Stromanlagen. Da es in Deutschland mehr als 800 Netzbetreiber gibt, sollte man zunächst auf seiner Stromrechnung nachsehen, wer zuständig ist.

 

Bei dem richtigen zuständigen Netzbetreiber wird dann die eigene so genannte „Eigenerzeugungsanlage“ angemeldet. Dabei können Privatpersonen gemäß Netzanschlussnorm (Anwendungsregel VDE-AR-N 4105) ihre Balkonkraftwerke bis 600 Watt vereinfacht selbst melden. Dafür gibt es bei den meisten Netzbetreibern vereinfachte Formulare. Diese Formulare werden dann vom Inhaber des Balkonkraftwerkes oder von einer Elektrofachkraft ausgefüllt.

 

Aber Achtung: Einige Netzbetreiber verlangen explizit die Installation durch einen Fachhandwerker. Hier sollte man sich vor Inbetriebnahme erkundigen.

 

Mit der Anmeldung beim Netzbetreiber werden einige Punkte bestätigt:

  • die Vorschriften für die Installation der steckerfertigen Photovoltaik-(PV)-Anlage sind eingehalten worden
  • der Verzicht auf den Anspruch einer Einspeisevergütung, wenn mehr Strom eingespeist als verbraucht wird
  • dazu kommt ein Inbetriebsetzungsprotokoll, das oftmals vom Hersteller mitgeliefert wird
  • mögliche zusätzliche Dokumente: Datenblatt des PV-Moduls, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Konformitätserklärung des Wechselrichters

 

Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Ebenso wichtig ist die Anmeldung der Mini-PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur. Hier wird die Anlage im so genannten Marktstammdatenregister eingetragen. Dabei handelt es sich um eine Liste, in die alle ortsfesten stromerzeugenden Anlagen innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme eingetragen werden müssen. Auch diese Anmeldung kann man als Betreiber selbst vornehmen oder eine andere Person, wie einen Elektroinstallateur bevollmächtigen.

 

Für die Anmeldung sind folgende Punkte wichtig:

  • als Anlagenbetreiber registrieren
  • die Daten der PV-Anlage eintragen
  • bei eintretenden Änderungen kann man jederzeit auch im Marktstammdatenregister Änderungen vornehmen

Zustimmung Vermieter

Ein Balkonkraftwerk ist auch für Mieterinnen und Mietern eine gute Möglichkeit, ihre Stromkosten zu reduzieren. Zusätzlich leisten sie damit einen Beitrag für den Klimaschutz. Meistens werden für ein Balkonkraftwerk ein oder zwei Module auf dem Balkon installiert. Der Balkon gehört nun aber dem Vermieter, so dass hier die Frage nach einer Zustimmung aufkommt, die man sich als Mieter vor der Installation der PV-Anlage einholen muss.

 

In aller Regel ist es so, dass der Mieter für die Errichtung eines Balkonkraftwerks die Zustimmung des Vermieters benötigt. Zunächst wäre ein Blick in den Mietvertrag empfehlenswert, denn unter Umständen ist dort bereits ein Absatz enthalten, der das Anbringen von PV-Modulen am Balkon oder an der Fassade generell erlaubt oder verbietet oder ob eine Installation der Genehmigung durch den Vermieter bedarf. Unabhängig vom Mietvertrag ist es aber in jedem Fall sinnvoll, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Das könnte spätere Streitereien vermeiden.

 

Sollen die Module des Balkonkraftwerks fest mit dem Gebäude verbunden werden, also an der Hauswand, auf dem Dach oder an der Balkonbrüstung befestigt werden, dann braucht man in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters. Die meisten Vermieter werden so ein Balkonkraftwerk nicht verbieten, dennoch sollte man wissen, dass es keinen allgemeinen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung oder Erlaubnis durch den Vermieter gibt.

 

Für diejenigen Mieter, deren Vermieter eine ablehnende Haltung hat, ist hiermit auf ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. März 2021 (AG Stuttgart, AZ 37 C 2283/20) hingewiesen. Darauf sollte man den Vermieter ansprechen.

 

Info:

AG Stuttgart, AZ 37 C 2283/20

In dem Fall des Aktenzeichens hatte eine Vermieterin auf Rückbau eines Balkonkraftwerks geklagt, weil der Mieter trotz ihrer Ablehnung eine PV-Anlage auf dem Balkon installiert hatte. Das Gericht entschied daraufhin, dass der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf die Installation und den Betrieb einer kleinen Solaranlage hat, da diese zum Staatsziel Umweltschutz beiträgt. Natürlich muss er dafür einige Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. die baurechtliche Zulässigkeit, die Möglichkeit des leichten Rückbaus, die Garantie, dass eine optische Störung nicht vorliegt und die Zusage, dass die Mietsache nicht verschlechtert wird.

 

Bei manchen Balkonkraftwerken ist es notwendig, einen alten Stromzähler gegen einen neuen modernen auszutauschen. Hier sollte man wissen: Für Einbau, Betrieb, Ablesung, Wartung und Messung von Stromzählern ist der Messstellenbetreiber zuständig, sobald dieser einen modernen digitalen Zähler installiert hat. Ist noch ein analoger Zähler verbaut, dann werden diese Aufgaben vom örtlichen Verteilnetzbetreiber übernommen. Grundsätzlich darf der Anschlussnehmer den grundzuständigen Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines modernen Zählers beauftragen und braucht dafür nicht die Zustimmung des Vermieters, denn letztlich zahlt auch der Anschlussnehmer die Kosten.

Tausch Stromzähler

Viele vorhandene Stromzähler müssen bei einer Inbetriebnahme eines Balkonkraftwerks nicht getauscht werden. Meistens ist ein Tausch nur bei alten Zählern ohne Rücklaufsperre erforderlich. Die nachfolgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Zählertausch.

 

Zunächst einmal sollte man wissen, dass eine Rücklaufsperre im Stromzähler für alle Mini PV Anlagen verpflichtend ist. Der Grund dafür: Der Zähler darf beim Stromeinspeisen nicht rückwärtslaufen, weil damit die richtige Abrechnung verfälscht wird. Hat man einen digitalen Zähler, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass eine Rücklaufsperre vorhanden ist. Analoge Zähler müssen in den meisten Fällen getauscht werden.

 

Der nächste Punkt ist der, dass immer noch viele Wechselstromzähler mit nur einer statt drei Phasen verbaut sind. Diese Wechselstromzähler sind für eine Mini-PV-Anlage nicht leistungsstark genug. Sie müssen getauscht werden.

 

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass folgende Zähler für den Betrieb von Balkonkraftwerken geeignet sind:

  • analoge Zähler mit Rücklaufschutz, die Geräte haben eine entsprechende Kennzeichnung
  • digitale Stromzähler als Zweirichtungszähler oder Zähler mit Rücklaufsperre
  • Smart Meter

 

Grundsätzlich getauscht werden müssen dagegen für den Betrieb eines Balkonkraftwerks:

  • alle mechanischen Zähler ohne Rücklaufsperre
  • alle einphasigen Wechselstromzähler

 

Übrigens:

Im Zuge der Anmeldung der Solaranlage beim Netzbetreiber, prüft dieser automatisch, ob ein Zählerwechsel vorgenommen werden muss.

 

Anschluss des Balkonkraftwerks mit oder ohne Elektriker

Grundsätzlich sollten immer Fachleute mit einbezogen werden, wenn es um elektrische Anlagen und Stromkreise geht. Elektrofachkräfte haben Kenntnisse in wichtigen Bereichen, wie Gebäudeinstallation und PV-Anlagentechnik. Wenn es um Balkonkraftwerke geht, dann kann eine Fachkraft schnell und sicher prüfen, ob die Stromleitung für eine Stromeinspeisung ausgelegt ist. So kann es zum Beispiel sein, dass vorhandene Sicherungen ausgetauscht werden müssen, um Überlastungen und damit Brandgefahren aus dem Weg zu gehen.

 

Eine Pflicht zur Beauftragung eines Elektrikers besteht aber nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die PV-Anlage eine maximale Leistung von 600 Watt hat und außerdem über eine Energiesteckvorrichtung angeschlossen wird. Schon seit 2017 dürfen Balkonkraftwerke bis zu einer Leistung von 600 Watt Wechselrichterleistung laut VDE-Norm 0100-551-1 auch von Laien angeschlossen werden.

Stromausfall

Kommt es zu einem Stromausfall, dann arbeitet das Balkonkraftwerk nicht mehr. Es kann somit kein Strom mehr abgenommen werden und man kann es auch nicht für einen Notstrom nutzen.

 

Das Solarmodul liefert Gleichstrom, welcher durch den nachgeschalteten Wechselrichter in Wechselstrom mit einer Netzfrequenz von 50 Hz umgewandelt wird. Eine Schwingungsfrequenz von 50 Hz kann der Wechselrichter aber nicht selbst erzeugen, sondern er nimmt die Netzfrequenz als Referenz für die Schwingungserzeugung. Diese fällt bei Stromausfall aber weg.

 

Aus Sicherheitsgründen schaltet sich ein Wechselrichter deswegen bei einem Stromausfall sofort ab. Diese Sicherheitsfunktion nennt sich Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) und ist sogar in der Norm VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (also auch Stecker-Solaranlagen) vorgeschrieben.